Wartungsmaßnahmen in technischen Systemen gemäß DIN 31051:2012-09
Die DIN 31051:2012-09 legt die Grundlagen und Bestimmungen für Wartungsmaßnahmen in technischen Systemen fest. Dabei umfasst die Wartung Maßnahmen zur Verzögerung des Abbaus des vorhandenen Abnutzungsvorrats, um die Funktions- und Gebrauchsfähigkeit der Anlage zu bewahren und Ausfälle zu vermeiden. Eine Inspektion zur Feststellung des Istzustands des zu wartenden Objekts geht einer Wartung voraus. Der Begriff "Wartung" deutet auf Erhaltungsmaßnahmen hin, nicht auf Instandsetzung. Es ist nicht zwingend, dass alle vorgesehenen Wartungsmaßnahmen bei jeder Wartung ausgeführt werden. Der Leistungskatalog VDMA 24186 legt die notwendigen Einzelarbeiten fest. Ziel der Wartungsarbeiten ist die Verzögerung des Abbaus des vorhandenen Abnutzungsvorrats. Dies dient der Erhaltung der Betriebsfähigkeit der Anlage. Es handelt sich um ein Dauerschuldverhältnis zur Sicherstellung der Betriebsfähigkeit, jedoch ohne selbstständigen Garantievertrag.
Hauptpflichten
Die Hauptpflichten der Vertragspartner sind im BGB-Werkvertragsrecht eindeutig geregelt. Der Eindeutigkeit halber seien sie hier explizit beschrieben:
Die Hauptpflicht des AN besteht in der Herstellung ( 631 Abs. 1 BGB) und Verschaffung ( 633 Abs. 1 BGB) des versprochenen Werkes. Dieses muss frei von Sach- und Rechtsmängeln sein ( 633 Abs. 1 BGB). Das versprochene Werk kann auch in der Herbeiführung eines vereinbarten Erfolges bestehen ( 631 Abs. 2 BGB).
Die Hauptpflichten des AG bestehen in der Abnahme des bestellten Werkes, wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden ( 640 Abs. 1 BGB). Die Abnahme ist Fälligkeitsvoraussetzung für die Entrichtung der Vergütung, diese ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten ( 641 Abs. 1 BGB). Die Verpflichtung des Bestellers (AG) zur Entrichtung der Vergütung stellt seine zweite Hauptpflicht dar.
Nebenpflichten
Nach 241 Abs. 2 BGB kann "Das Schuldverhältnis [...] nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Inte ressen des anderen Teils verpflichten."
Die Nebenpflichten der Vertragspartner dienen neben dem Schutz des jeweils anderen vor unerwarteten Überraschungen auch "u. a. der Vorbereitung, Durchführung und Sicherung der Hauptleistung". Darüber hinaus zählen zu den Nebenpflichten Pflichten, die beschrieben werden können mit Begriffen wie:
Sorgfaltspflicht (AG und AN),
Treuepflicht (AG und AN),
Schutz- und Erhaltungspflicht,
Beratungspflicht,
Aufklärungspflicht,
Prüfungspflicht,
Hinweispflicht,
Verkehrssicherungspflicht,
Koordinierungspflicht (AG bzw. AN),
Obhutspflicht.
vereinbartem Vertragsumfang (betriebswichtige technische Anlagen),
den Fachkenntnissen der Vertragspartner
der Bedeutung der auszuführenden Arbeiten für die Gesamtanlage (sehr hoch, unternehmensübergreifendes Risiko) und
der Dauer des Vertragsverhältnisses (Dauerschuldverhältnis über Jahre)
sind diese Nebenpflichten sehr stark ausgeprägt und intensiv wahrzunehmen.
Zu den Nebenpflichten der AN zählen vor allem die Organisations-, Hinweis- und Beratungspflicht. Inhalte dieser Pflichten können beispielsweise sein, Wissen an den AG weiterzugeben, welches Einfluss auf die Dauerhaftigkeit der Anlage hat. Beispielsweise:
Hinweise auf Betriebs- und Umgebungsbedingungen,
Hinweise auf gesetzliche Vorschriften und deren Änderung,
Empfehlung zur Generalüberholung,
Empfehlung zur Erweiterung der Anlage,
Hinweise auf neue Produkte,
Weitergabe von Herstellerempfehlungen,
Empfehlung zu Reparatur,
Empfehlung zur Modernisierung.