Zum Inhalt springen

FM-Solutionmaker: Gemeinsam Facility Management neu denken

Instandsetzung

Facility Management: "Wartungsverträge"

Nebenleistungen

Wartungsmaßnahmen in technischen Systemen gemäß DIN 31051:2012-09

Die DIN 31051:2012-09 legt die Grundlagen und Bestimmungen für Wartungsmaßnahmen in technischen Systemen fest. Dabei umfasst die Wartung Maßnahmen zur Verzögerung des Abbaus des vorhandenen Abnutzungsvorrats, um die Funktions- und Gebrauchsfähigkeit der Anlage zu bewahren und Ausfälle zu vermeiden. Eine Inspektion zur Feststellung des Istzustands des zu wartenden Objekts geht einer Wartung voraus. Der Begriff "Wartung" deutet auf Erhaltungsmaßnahmen hin, nicht auf Instandsetzung. Es ist nicht zwingend, dass alle vorgesehenen Wartungsmaßnahmen bei jeder Wartung ausgeführt werden. Der Leistungskatalog VDMA 24186 legt die notwendigen Einzelarbeiten fest. Ziel der Wartungsarbeiten ist die Verzögerung des Abbaus des vorhandenen Abnutzungsvorrats. Dies dient der Erhaltung der Betriebsfähigkeit der Anlage. Es handelt sich um ein Dauerschuldverhältnis zur Sicherstellung der Betriebsfähigkeit, jedoch ohne selbstständigen Garantievertrag.

Definition Reparatur

Der Begriff ,Reparatur" existiert nicht in DIN 31051:2012-09. Nach DIN 31051:2012-09 ist Instandsetzung definiert als "Maßnahmen zur Rückführung einer Betrachtungseinheit in den funktionsfähigen Zustand, mit Ausnahme von Verbesserungen".

Jede Reparatur stellt eine Ersatzinvestition dar. Sie besteht in Maßnahmen zur Wiederherstellung der geforderten Funktion. Darüber hinaus in Maßnahmen, die bereits vor einem Ausfall zur Behebung von negativen Beeinträchtigungen des Bauteiles durchgeführt werden. Die Ursache einer Reparatur ist der Abbau des Abnutzungsvorrates bzw. das Erreichen oder Unterschreiten der Abnutzungsgrenze, welches auf außerplanmäßige, oft unvorhersehbare und/oder unabwendbare Ereignisse sowie auf nicht bestimmungsgemäße Verwendung des Bauteiles zurückzuführen ist. Beispiele für Schadensereignisse, die Reparaturen erforderlich machen können, sind: Einwirkung von Naturgewalten (Sturm, Hagel, Blitzschlag, Starkregen, etc.), unbeabsichtigte Beschädigung (Unfall, Bedienungsfehler etc.), absichtliche Beschädigung (Brandstiftung, Vandalismus, Terrorismus etc.), sonstige Schadensereignisse (Brand, Kurzschluss etc.).

Definition Instandsetzung

In DIN EN 13306:2001-09 existiert ein Instandsetzungsbegriff nicht, dem Wortlaut der Instandsetzungsdefinition nach DIN 31051:2012-09 kommt allerdings die Definition des Reparaturbegriffs in DIN EN 13306:2001-09 sehr nahe. Hiernach sind Reparaturen "Physikalische Maßnahmen, die ausgeführt werden, um die geforderte Funktion einer fehlerhaften Einheit wiederherzustellen".
Auf Grundlage dieser Betrachtungen werden folgende Definitionen aufgestellt.

Unter Instandsetzung sind Maßnahmen zur Rückführung einer Betrachtungseinheit in den funktionsfähigen Zustand zu verstehen, die ausschließlich auf der Erstellung oder Erhöhung von Abnutzungsvorräten basieren. Auch Maßnahmen zur Erhöhung von Abnutzungsvorräten vor Erreichen oder Unterschreiten der Abnutzungsgrenze sind Instandsetzungsmaßnahmen. Zur Instandsetzung sind grundsätzlich nur Maßnahmen, die der Erhöhung des Abnutzungsvorrates dienen, zu rechnen, die aufgrund einer Abnutzung durch die bestimmungsgemäße Verwendung des Bauteiles erforderlich werden. Instandsetzung stellt grundsätzlich keine Ersatzinvestition dar. Nicht zur Instandsetzung zählen Verbesserungen.

Bezüglich der Einordnung von Reparaturmaßnahmen in die Struktur der Instandhaltung nach DIN 31051:2012-09 ergeben sich Schwierigkeiten, da der Begriff ,Reparatur` in DIN 31051:2012-09 nicht vorgesehen ist. Aufgrund des Fehlens dieses Begriffs in genannter Norm könnte argumentiert werden, dass derartige Maßnahmen nicht zur Instandhaltung zählen. Dem widerspricht jedoch die Existenz des Reparaturbegriffs in der mit ,Begriffe der Instandhaltung' betitelten DIN EN 13306:2001-09. Diese suggeriert durch die Definition des Begriffs ,Reparatur` eindeutig eine Zugehörigkeit zur Instandhaltung.

Aus Sicht der AG ist kein begründetes Interesse einer derartigen Unterscheidung und Einordnung von Reparaturen zu erkennen: Prinzipiell ergeben sich für die AN weder in der Vertragsgestaltung noch in der Ausführung wesentliche Unterschiede, unabhängig, ob Instandsetzungs- oder Reparaturmaßnahmen ausgeführt werden.

Die Instandsetzungsstrategie der AG ist vorbeugende Instandsetzung in unregelmäßigen Zeitabständen (die Entscheidung über die Ratsamkeit von Instandsetzungsmaßnahmen ergibt sich jeweils aus einer vorausgehenden Inspektion oder Wartung).

Instandsetzungsmaßnahmen und Reparaturen sind Maßnahmen zur Rückführung einer Betrachtungseinheit in den funktionsfähigen Zustand. Deren Erfolg besteht in der Wiederherstellung des funktionsfähigen Zustandes eines Bauteiles. "Der vertraglich bestimmte, mit der Instandsetzung/Reparatur beabsichtigte Erfolg besteht darin, dass ein an einer Maschine oder Anlage entstandener und festgestellter Verschleiß oder Schaden behoben und dadurch der für die Erfüllung des vorgesehenen Verwendungszwecks erforderliche Sollzustand wieder hergestellt wird." Aufgrund dieses prägenden Merkmales sind reine Instandsetzungsverträge zweifelsfrei dem Werkvertragtypus des BGB zuzuordnen.

Definitionsgemäß besteht der Erfolg der Instandsetzung in der Wiederherstellung (bei vorbeugender Instandsetzung: präventiven Wiederherstellung) des funktionsfähigen Zustands des instand zu setzenden Bauteiles. Der Erfolg tritt ein, wenn der funktionsfähige Zustand im vereinbarten Maße wiederhergestellt ist. Bei auf Zeit geschlossenen kombinierten Inspektions-, Wartungs- und Instandsetzungsverträgen mit Störungsdiensten besteht die ständige Pflicht des Instandhaltungsverpflichteten (AN), Maßnahmen zur Funktionsfähigkeit der Anlagen zu ergreifen."

Der Erfolg des Störungsdienstes lässt sich konkret nur an einzelnen Instandsetzungen bei Inanspruchnahme des Störungsdienstes messen. Diese Leistungen stellen jedoch lediglich Teilleistungen dar, der Gesamterfolg tritt erst am Ende des Leistungszeitraumes ein, da bis dahin ein Tätigwerden des Störungsdienstes möglich und auch nötig sein kann. Es überwiegt beim Störungsdienst als Teil der Verpflichtung von Inspektions-, Wartungs- und Instandsetzungsverträgen der Erfolgsbezug:

Der Erfolg des Störungsdienstes besteht nicht nur in der Bereithaltung des Störungsdienstes, sondern im Wesentlichen in der erfolgreichen Behebung von Störungen bei Inanspruchnahme des Störungsdienstes innerhalb der vereinbarten Reaktionszeit. Es handelt sich bei einem Vertrag über Leistungen der Instandsetzung, in Kombination mit Leistungen der Inspektion und Wartung um einen Werkvertrag. Diese Einstufung wird durch die Rechtsprechung bestätigt.

ABNAHME VON INSTANDSETZUNGSLEISTUNGEN

Die Abnahme von Instandsetzungsleistungen bereitet aufgrund des Charakters der Instandsetzung keine nennenswerten Schwierigkeiten, sie kann in Form einer Funktionsprüfung erfolgen. Diese ist auch dann möglich, wenn das Werk unkörperlicher Natur ist, da der Erfolg einer Instandsetzung in der Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit besteht. Das Ergebnis der Prüfung besteht in der Erkenntnis, ob die Instandsetzung erfolgreich durchgeführt wurde und das vereinbarte Ergebnis eingetreten ist oder nicht. Eine Funktionskontrolle ist folglich als Hilfsmittel für die Abnahme von Instandsetzungsleistungen geeignet. Bei Bauteilen, welche aufgrund der Art ihrer Funktion oder ihrer Beschaffenheit keiner Funktionsprüfung unterzogen werden können (beispielsweise Objekte mit Sicherheits-/ Sicherungsfunktion, die durch ihre eigene - nicht rückgängig zu machende Veränderung oder Zerstörung bei gewissen Ereignissen zum Abwenden eines Schadens von der Gesamtanlage dienen), bieten sich Sichtkontrollen an.

Die Abnahme sollte möglichst unmittelbar nach Abschluss der Arbeiten durchgeführt werden, um die Kosten für eine erneute Anfahrt des AN, eventuelle Vorhaltekosten (Gerüste, Sicherheitseinrichtungen, Hubarbeitsbühnen etc.) und die Gefahr der Beschädigung oder Zerstörung des Werkes vor der Abnahme zu minimieren.

Aus Beweisgründen soll über die Funktionsprüfung bzw. Sichtprüfung ein Protokoll angefertigt werden.