Inspektion
Facility Management: "Wartungsverträge"
Wartungsmaßnahmen in technischen Systemen gemäß DIN 31051:2012-09
Die DIN 31051:2012-09 legt die Grundlagen und Bestimmungen für Wartungsmaßnahmen in technischen Systemen fest. Dabei umfasst die Wartung Maßnahmen zur Verzögerung des Abbaus des vorhandenen Abnutzungsvorrats, um die Funktions- und Gebrauchsfähigkeit der Anlage zu bewahren und Ausfälle zu vermeiden. Eine Inspektion zur Feststellung des Istzustands des zu wartenden Objekts geht einer Wartung voraus. Der Begriff "Wartung" deutet auf Erhaltungsmaßnahmen hin, nicht auf Instandsetzung. Es ist nicht zwingend, dass alle vorgesehenen Wartungsmaßnahmen bei jeder Wartung ausgeführt werden. Der Leistungskatalog VDMA 24186 legt die notwendigen Einzelarbeiten fest. Ziel der Wartungsarbeiten ist die Verzögerung des Abbaus des vorhandenen Abnutzungsvorrats. Dies dient der Erhaltung der Betriebsfähigkeit der Anlage. Es handelt sich um ein Dauerschuldverhältnis zur Sicherstellung der Betriebsfähigkeit, jedoch ohne selbstständigen Garantievertrag.
Definition der Inspektion
Für den Begriff ,Inspektion' findet die Definition der DlN 31051:2012-09 Anwendung. Hiernach umfasst die Inspektion "Maßnahmen zur Feststellung und Beurteilung des Istzustandes einer Betrachtungseinheit einschließlich der Bestimmung der Ursachen der Abnutzung und dem Ableiten der notwendigen Konsequenzen für eine künftige Nutzung. Inspektion beschränkt sich folglich auf die Analyse des Bauteilzustandes und die Bestimmung der Ursachen von Abnutzungen sowie das Ableiten der notwendigen Konsequenzen. Sie beinhaltet keine Tätigkeiten zum Bewahren, Verändern oder Verbessern des Zustandes eines Bauteiles und ist daher - sofern Abnutzungen festgestellt wurden bzw. zu erwarten sind - zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit nicht ausreichend. Richtigerweise geht sie der Wartung und Instandsetzung voraus und stellt quasi deren Vorstufe dar.
die Feststellung des Ist-Zustandes: Analyse des aktuellen Bauteilzustandes; die Beurteilung des Ist-Zustandes: Kann das Bauteil bei bestimmungsgemäßer Verwendung seine Funktion bis zur nächsten Wartung bzw. Instandsetzung noch voll erfüllen, oder ist mit einem teilweisen oder totalen Funktionsausfall zu rechnen?
die Bestimmung der Ursachen der Abnutzung (also Bestimmung von Sollzustandsabweichungen): Ursachen für die Abnutzung/Sollzustandsabweichungen können sowohl in der vorgesehenen Nutzung als auch in unsachgemäßer Benutzung, außerplanmäßigen Belastungen etc. liegen;
das Ableiten der notwendigen Konsequenzen für eine künftige Nutzung: Entscheidung, welche Wartungs- und gegebenenfalls Instandsetzungsmaßnahmen zu ergreifen sind, Hinweise auf notwendige Reparaturen/Instandsetzungen und gegebenenfalls auf ratsame Maßnahmen der vorbeugenden Instandsetzung, sofern diese nicht Bestandteil des Leistungsumfangs sind, Hinweise auf gegebenenfalls wirtschaftlich nicht mehr sinnvolle Wartungs-, Instandsetzungsmaßnahmen und Reparaturen etc. bezüglich zu inspizierender Bauteile / Objekte.
Erfolge und Ergebnisse von Inspektionen
Die bisweilen vertretene Meinung, Inspektionen beschränkten sich nur auf Sichtprüfungen mit einfachen Hilfsmitteln, tiefergehende Untersuchungen seien nicht Bestandteil von Inspektionen, ist in dieser Form nicht korrekt. Zwar trifft diese Aussage in vielen Fällen zu, jedoch sind zur Beurteilung der geschuldeten Inspektionsgenauigkeit und -tiefe stets die vertraglichen Vereinbarungen maßgebend: VDMA.
Der Erfolg einer Inspektion besteht in der Zustandsfeststellung und auf dieser Basis der Beurteilung der zu inspizierenden Sache, darüber hinaus in der Bestimmung der Abnutzungsursachen (Sollzustandsabweichungen) und dem Ableiten der notwendigen Konsequenzen für eine künftige Nutzung.
Somit ist der Erfolg einer Inspektion eingetreten, sobald die notwendigen Analysen am Objekt vorgenommen wurden, eine Beurteilung des Zustandes erfolgte, die notwendigen Konsequenzen hieraus abgeleitet wurden und der Unternehmer (AN) dem Besteller (AG) dieses Werk mangelfrei nach 633 BGB verschafft hat.
Das Ergebnis einer Inspektion ist an sich ein unkörperliches Werk, kann jedoch problemlos in Form eines körperlichen Werkes übergeben werden.
Die Beschaffenheit dieses Werkes (Inhalt, Umfang und Form) kann vertraglich fixiert werden: entsprechend VDMA 24176.
Aussagen von Inspektionen
Auf alle Aussagen, welche aufgrund der Inspektionen nicht mit ausreichender Sicherheit getroffen werden können, sollte die AG explizit hingewiesen werden. Diese Aussagen sollten entsprechend in den Inspektionsberichten gekennzeichnet werden. Insbesondere gilt dies für Aussagen bezüglich der verbleibenden (Rest-)Lebensdauer von Bauteilen.
Je nach Tragweite der Ungenauigkeiten/nicht ausreichend exakt zu treffenden Aussagen hat die AN ihre Nebenpflichten zu erfüllen (Hinweispflicht, Beratungspflicht, Aufklärungspflicht, Sorgfaltspflicht etc.). Verletzt der Unternehmer (AN) seine diesbezüglichen Nebenpflichten, indem er erforderliche Hinweise auf jene Sachverhalte unterlässt, und stellen sich aufgrund abweichender Entwicklung in der Realität (z. B. Unterschreiten der Abnutzungsgrenze bei regulärem, bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht durch unvorhersehbare Ereignisse wie Unfälle, Katastrophen, mutwillige Beschädigung etc.) vom Unternehmer (AN) getroffene Aussagen als unzutreffend heraus, kann dies dem Unternehmer (AN) mitunter zu erheblichen Nachteilen gereichen (Schadenersatz, Haftung des Unternehmers [AN] für seine Aussagen).
Zwar ist der Inspektionsbericht in der vereinbarten Qualität der VDMA 24176 nur Nebenprodukt, in dem sich die Ergebnisse der Untersuchungen niederschlagen, dennoch steht die Beurteilung eines Bauteils, nicht die Ausführung von Arbeiten, unverkennbar im Mittelpunkt der Inspektionsleistungen. Diese Beurteilung entspricht ihrem Charakter nach einem Gutachten, wenn auch mitunter mit stark begrenzter Beurteilungstiefe/Genauigkeit. Arbeiten an zu inspizierenden Bauteilen (Prüfungen, Untersuchungen, Messungen, Sicht- und Funktionskontrollen etc.) dienen hierbei lediglich als Hilfsmittel zur Erarbeitung der Inspektionsergebnisse. Folglich ist der Inspizierende (AN) vergleichbar mit einem Sachverständigen, welcher nicht Untersuchungen an sich durchzuführen hat, sondern das Ergebnis seiner Untersuchungen ein Gutachten, eine Beurteilung etc. (hier: Übergabe der Ergebnisse in Form eines Inspektionsberichtes) zu liefern hat. Der BGH entschied, dass Verträge über die Erstattung von Gutachten den Werkverträgen zuzuordnen sind: "Ein Vertrag, der die Erstattung eines Gutachtens zum Gegenstand hat, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch sonst in aller Regel ein Werkvertrag.
Auch die gewünschte Verwendung von Inspektionsergebnissen verdeutlicht die Erfolgsprägung derartiger Vertragsleistungen, denn Inspektionen bilden die Grundlage der AG zur Entscheidung über die Notwendigkeit von Wartungs-, Instandsetzungs- und Verbesserungsmaßnahmen.
Die Fachfirma wird als Sachverständiger in Anspruch genommen. Ebenso wie die Beauftragung eines Sachverständigen, der außer seinem Gutachten kein anderes Werk zu liefern hat, ist auch die Beauftragung mit einer Inspektion eine erfolgsbezogene Tätigkeit. Wie der Auftrag zur Erstattung eines Gutachtens hat auch der Auftrag zur Erstellung eines Inspektionsberichtes Werkvertragscharakter.
Abnahme von Inspektionen
Die Abnahme von Inspektionsleistungen wäre recht unproblematisch. Mit Übergabe des mängelfreien Inspektionsberichtes von der AN an die AG findet die Abnahme durch den AG statt. Es ist aus Gründen der Rechtssicherheit für die AN ratsam, sorgfältige Inspektionsberichte nach VDMA 24176 zu erstellen, da diese bei Unstimmigkeiten der Parteien - je nach Umfang und Detaillierung - klare Belege für die Erfüllung der Haupt- und Nebenpflichten der AN darstellen.