Zum Inhalt springen

FM-Solutionmaker: Gemeinsam Facility Management neu denken

Wartung

Facility Management: "Wartungsverträge"

Nebenleistungen

Wartungsmaßnahmen in technischen Systemen gemäß DIN 31051:2012-09

Die DIN 31051:2012-09 legt die Grundlagen und Bestimmungen für Wartungsmaßnahmen in technischen Systemen fest. Dabei umfasst die Wartung Maßnahmen zur Verzögerung des Abbaus des vorhandenen Abnutzungsvorrats, um die Funktions- und Gebrauchsfähigkeit der Anlage zu bewahren und Ausfälle zu vermeiden. Eine Inspektion zur Feststellung des Istzustands des zu wartenden Objekts geht einer Wartung voraus. Der Begriff "Wartung" deutet auf Erhaltungsmaßnahmen hin, nicht auf Instandsetzung. Es ist nicht zwingend, dass alle vorgesehenen Wartungsmaßnahmen bei jeder Wartung ausgeführt werden. Der Leistungskatalog VDMA 24186 legt die notwendigen Einzelarbeiten fest. Ziel der Wartungsarbeiten ist die Verzögerung des Abbaus des vorhandenen Abnutzungsvorrats. Dies dient der Erhaltung der Betriebsfähigkeit der Anlage. Es handelt sich um ein Dauerschuldverhältnis zur Sicherstellung der Betriebsfähigkeit, jedoch ohne selbstständigen Garantievertrag.

Wartung als Investition: Wie regelmäßige Wartung den langfristigen Erfolg Ihres Unternehmens sichert

Definition von Wartung

  • Für den Begriff ,Wartung" findet die Definition der DIN 31051:2012-09 Anwendung. Hiernach umfasst die Wartung "Maßnahmen zur Verzögerung des Abbaus des vorhandenen Abnutzungsvorrats".

  • Durch Wartungsmaßnahmen soll der Abbau des Abnutzungsvorrates bis zur festgelegten Abnutzungsgrenze verlangsamt werden. Dies dient der Bewahrung der Funktions- und Gebrauchsfähigkeit und somit der Vermeidung von Ausfällen. Wartung soll "durch Erhaltung des Abnutzungsvorrates möglichst den Neuzustand der Anlage erhalten helfen."

  • "Der Begriff der ,Wartung" deutet primär auf Erhaltungs-, nicht auf Instandsetzungsmaßnahmen hin. Einer Wartung geht richtigerweise eine Inspektion zur Feststellung des Istzustandes des zu wartenden Objektes voraus, denn i.d.R. bildet das Ergebnis der Inspektion die Beurteilungsgrundlage für die Erforderlichkeit von Wartungsarbeiten.

  • Bei Vorhandensein eines Leistungskataloges von Wartungsmaßnahmen sind nicht zwingend bei jeder Wartung alle vorgesehenen Wartungsmaßnahmen auszuführen. Je nach Inspektionsergebnis kann aufgrund des festgestellten Bauteilzustandes ein Teil der vorgesehenen Wartungsmaßnahmen überflüssig sein und somit gegebenenfalls entfallen. Als Leistungskatalog ist hier die VDMA 24186 vereinbart.

  • Geschuldet ist die durch die Wartungsarbeiten zu erzielende Verzögerung des Abbaus des vorhanden Abnutzungsvorrates. Erforderliche Einzelarbeiten sind lediglich Mittel zum Erreichen dieses Ergebnisses.

  • Es handelt sich um ein Dauerschuldverhältnis, dessen Inhalt es ist, die Betriebsfähigkeit für die Dauer des Vertrages sicherzustellen, ohne dass hierfür zugleich nach Art eines selbstständigen Garantievertrages eingestanden wird.

Erfolg der Wartung

  • Unabhängig, ob der Erfolg der Wartung als Erhaltung eines möglichst wenig störanfälligen Zustands oder Sicherstellung der Betriebsfähigkeit bezeichnet wird, offensichtlich ist, dass nicht nur die Wartungsleistungen als solche, sondern deren Ergebnis geschuldet wird.

  • Auch die Rechtsprechung stellt auf einen Erfolg in der beschriebenen Weise ab. Nach einem Urteil des OLG Stuttgart wird der Erfolg der Wartung durch einen möglichst wenig störanfälligen Zustand gekennzeichnet. "Die Bedeutung der Wartung für den Abnehmer der Anlage zeigt, dass nicht die einzelnen Wartungsarbeiten als solche, sondern der bei sachgerechter Ausführung eintretende Erfolg, nämlich die Erhaltung eines möglichst wenig störanfälligen Zustandes der Anlage geschuldet wird.

  • Aufgrund dieser Erfolgsbezogenheit sind auch die Wartungsleistungen Werkleistungen.

  • Ein solcher Werkvertrag ist unser Vertrag, da er nicht nur eine einmalige Wartung im Sinne einer Überholung, sondern die regelmäßige Überprüfung von Anlagen zum Inhalt hat sowie die sofortige Instandsetzung für den Fall der Schadhaftigkeit der Anlagen im Rahmen unserer Vertragsbeziehung. Es handelt sich um ein Dauerschuldverhältnis, dessen Inhalt es ist, die Betriebsfähigkeit für die Dauer des Vertrages sicherzustellen.

  • Die Abnahme von Wartungsleistungen gestaltet sich wesentlich schwieriger als die Abnahme von Inspektionsleistungen, da der Erfolg von Wartungsmaßnahmen nicht körperlich greifbar ist. Zwar liegt bei Wartungsleistungen i. d. R. ein körperliches Werk vor (geschmierte, gefettete, justierte, gereinigte etc. Bauteile), jedoch stellt dieses körperliche Werk nicht den Erfolg der Wartungsleistungen dar. Der Erfolg wird lediglich durch dieses Werk bewirkt.

Wann tritt der Erfolg der Wartung ein

Wann tritt der Erfolg der Wartung ein und wie kann ein solches Werk abgenommen werden? Auf den ersten Blick mag das Durchführen von Funktionsprüfungen nach Abschluss von Wartungsarbeiten als Hilfsmittel dienlich sein. Bei näherer Betrachtung ergibt sich jedoch schnell, dass dieses vermeintliche Hilfsmittel für die Abnahme von Wartungsleistungen ungeeignet ist. Funktionsprüfungen können lediglich eine Aussage darüber liefern, ob das Bauteil nach der Wartung (im Moment der Prüfung) noch funktioniert, jedoch nicht über den Erfolg der Wartung. Die Erklärung hierfür liegt darin, dass Wartungsmaßnahmen definitionsgemäß keinen Einfluss auf die Funktionserfüllung im Sinne einer Funktionswiederherstellung oder -verbesserung haben, sondern rein präventiv (Verzögerung des Abbaus des Abnutzungsvorrates) wirken. Bei einer Funktionsprüfung nach der Wartung wird also (wenn nicht auch Instandsetzungsmaßnahmen durchgeführt wurden) kein anderes Ergebnis als vor der Prüfung festzustellen sein. Die Funktionserfüllung ist im selben Maße wie vor der Wartung gegeben.

Aufdeckung der Grundlagen der Rechtswissenschaft: Eine umfassende Untersuchung

  • Im 640 Abs. 1 BGB heißt es: "Der Besteller (AG) ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist." Die aus den dargestellten gescheiterten Versuchen der Abnahme von Wartungsleistungen mit Hilfe von Funktionsprüfung und Sichtkontrolle berechtigt aufkommende Vermutung, dass eine Abnahme evtl. aufgrund der Beschaffenheit des Werkes ausgeschlossen ist, bestätigt sich bei genauerer Betrachtung des Sachverhaltes:

  • Nach Abschluss der Wartungsmaßnahmen ist eine Abnahme nicht möglich, da die ,Verzögerung des Abbaus des Abnutzungsvorrates' zum Zeitpunkt des Abschlusses der Wartungsmaßnahmen weder greifbar oder nachweisbar noch auf sonstige Weise (wie bei anderen nicht körperlichen Werken) hinnehmbar ist. Ein Wartungswerk kann dem Besteller (AG) nicht übergeben oder auf sonstige Art dargeboten oder belegt werden, es ist rein auf den zukünftigen Zustand des gewarteten Bauteiles ausgerichtet. Dennoch tritt der Erfolg mit Abschluss der Wartungsarbeiten ein, nicht erst nach Ablauf des Zeitraumes, für welchen die Wartungsmaßnahmen ausgeführt wurden. Die Begründung hierfür liegt darin, dass bereits mit der Durchführung der Wartungsmaßnahmen die präventive Verzögerung des Abbaus des Abnutzungsvorrates im vereinbarten Maße und für den festgelegten Zeitraum (beispielsweise bis zum nächsten Wartungstermin) erfolgt ist.

  • Tritt trotzdem eine übermäßige Abnutzung ein (die sich beispielsweise in einer Funktionseinschränkung oder gar einem Funktionsausfall äußert), so liegt ein Werkmangel vor, wenn die übermäßige Abnutzung auf unzureichende Wartung zurückzuführen ist. In diesem Fall stehen dem AG Gewährleistungsrechte zu.
    "Ist nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen, so tritt [...] an die Stelle der Abnahme die Vollendung des Werkes." Die Vollendung tritt mit der vollständigen Erbringung der Wartungsmaßnahmen ein.

  • Dies wird in der Rechtsprechung des OLG München bezüglich eines Dauerwartungsvertrages (allerdings mit Leistungen der Instandhaltung) bestätigt. Bei nach Ende der Wartungsmaßnahmen auftretenden Mängeln sind "Maßgebend [...] die Gewährleistungsvorschriften, denn das Werk, das vereinbarte Arbeitsergebnis ist vollständig hergestellt und so beschaffen, daß eine Abnahme ausgeschlossen ist ( 646 BGB). Die Vollendung ist gegeben, denn die Beklagte (Wartungsunternehmen, AN;) hat Wartungsleistungen erbracht, die lediglich ihrer Qualität nach angezweifelt werden. Das Werk kann nicht abgenommen werden".

  • Als Hilfsmittel für den Nachweis der ordnungsgemäßen Durchführung der Wartungsmaßnahmen (nicht der Abnahme!) gegenüber der AG dienen sorgfältig zu erstellende Wartungsprotokolle, z.B. nach VDMA 24186, nebst Messprotokollen, usw.