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EIN AUSSERORDENTLICHES KÜNDIGUNGSRECHT IM WARTUNGSVERTRAG ERMÖGLICHT BEIDEN VERTRAGSPARTNERN, DIE ZUSAMMENARBEIT IN BESONDEREN FÄLLEN FRÜHZEITIG ZU BEENDE

EIN AUSSERORDENTLICHES KÜNDIGUNGSRECHT IM WARTUNGSVERTRAG ERMÖGLICHT BEIDEN VERTRAGSPARTNERN, DIE ZUSAMMENARBEIT IN BESONDEREN FÄLLEN FRÜHZEITIG ZU BEENDE

Gründe für eine außerordentliche Kündigung können beispielsweise schwerwiegende Vertragsverletzungen, Insolvenz oder wiederholtes Fehlverhalten sein. Klare Regelungen zum außerordentlichen Kündigungsrecht schaffen Rechtssicherheit und schützen die Interessen beider Vertragspartner. Im Falle einer außerordentlichen Kündigung sollte eine angemessene Frist für die Beendigung der Zusammenarbeit und die Übergabe von Aufgaben eingehalten werden.

Außerordentliches Kündigungsrecht im Wartungsvertrag

Außerordentliches Kündigungsrecht

Umgang mit außerordentlichen Kündigungsrechten

Umgang mit außerordentlichen Kündigungsrechten

Verfahrensschritte zur Umsetzung der außerordentlichen Kündigung

Der AG kann den Vertrag fristlos kündigen, wenn der AN die Verpflichtungen dieses Vertrages nicht rechtzeitig oder mangelhaft erfüllt.

Fristsetzung

Werden die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen nicht vertragsgerecht oder nicht fristgerecht erbracht, wird der AN unter angemessener Fristsetzung schriftlich oder im Eilfall auch telefonisch zur vertragsgemäßen Erfüllung aufgefordert. Kommt er dieser Aufforderung nicht ohne Verzögerung nach, so ist der AG berechtigt, die Leistungen auf Kosten des AN durch Dritte ausführen zu lassen oder selbst durchzuführen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der AN nicht erreichbar und die Erbringung der Leistungen dringend geboten ist, oder wenn die nachträgliche Erbringung der Leistungen aufgrund ihrer Eigenart ausgeschlossen ist. Für nicht erbrachte Leistungen kann der AN keine Vergütung verlangen.

Müssen Arbeiten durch Dritte ausgeführt werden, wird der AN mit diesen Kosten belastet.

Vertragsstrafe

Der AG ist berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 % der Netto-Vertragssumme für maximal 10 Kalendertage zu verlangen, sofern der AN mit der Leistungserstellung in Verzug ist.

Abrufaufträge

Im Falle der Vertragskündigung sind die bis zum Vertragsablauf beim AN eingehenden Abrufaufträge noch zum vereinbarten Preis und den vereinbarten Bedingungen auszuführen.

Hausverbot

Der AG hat das Recht, bei schwerwiegenden Vertragsverletzungen die Dienstausübung des Personals und der Aufsichtspersonen des AN sofort zu untersagen und ggf. Hausverbot zu erteilen.

Wegfall des Leistungsbedarfs

Der AG ist berechtigt, bei Wegfall des Leistungsbedarfs (z.B. Auszug/Umzug des Mieters, Umnutzung des Objektes) die vertraglich vereinbarte Leistung mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende zu kündigen.

Falls der AG den Umfang der Wartung einschränkt, wird die Vergütung gemäß § 3 entsprechend einer vorzunehmenden schriftlichen Vereinbarung vermindert.