Wartungsverträge im Facility Management: Schwerpunkt Mitbestimmung unter Berücksichtigung der DIN EN 13269
Wartungsverträge im Facility Management (FM) stellen sicher, dass technische Anlagen und Einrichtungen regelmäßig inspiziert, gewartet und instand gehalten werden. Sie tragen entscheidend zur Sicherheit, Effizienz und Einhaltung gesetzlicher Vorgaben bei. Die DIN EN 13269 bietet Leitlinien zur Erstellung und Verwaltung solcher Verträge und sorgt für Klarheit und Standardisierung. Wartungsverträge beeinflussen häufig Arbeitsbedingungen, Sicherheitsmaßnahmen und Betriebsabläufe, weshalb die Mitbestimmung des Betriebsrats gemäß dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zentral ist. Klare Betriebsvereinbarungen und eine enge Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber, Betriebsrat und Dienstleistern fördern nachhaltige und effiziente Wartungsprozesse.
Ziele der DIN EN 13269: Die Norm liefert einen strukturierten Ansatz zur Gestaltung von Wartungsverträgen, wobei sie folgende Aspekte betont
Transparenz: Klare Definition von Verantwortlichkeiten und Leistungen.
Qualität: Sicherstellung, dass Wartungsarbeiten gemäß festgelegten Standards durchgeführt werden.
Risikominimierung: Strukturierte Ansätze zur Konfliktvermeidung und zum Risikomanagement.
Flexibilität: Anpassung an veränderte Anforderungen während der Vertragslaufzeit.
Die Inhalte von Wartungsverträgen wirken sich auf:
Arbeitsbedingungen der Mitarbeitenden (z. B. durch Sicherheitsanforderungen oder Zeitfenster für Wartungen),
Arbeitsschutz und Sicherheit (z. B. durch technische Prüfungen),
Transparenz in der Betriebsorganisation (z. B. durch Dokumentation und Kommunikation) aus, wodurch eine Beteiligung des Betriebsrats erforderlich wird.
Relevante Paragraphen im BetrVG
§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG: Mitbestimmung bei Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, insbesondere bei der Durchführung sicherheitsrelevanter Wartungsarbeiten.
§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG: Überwachung der Einhaltung gesetzlicher und normativer Vorgaben, z. B. der DIN EN 13269.
§ 90 BetrVG: Mitwirkung bei der Planung und Einführung technischer Einrichtungen, die regelmäßige Wartung erfordern.
§ 91 BetrVG: Mitbestimmung bei Maßnahmen, die die Arbeitsbedingungen erheblich beeinflussen, wie Änderungen von Wartungsintervallen.
§ 111 BetrVG: Mitbestimmung bei Betriebsänderungen, etwa beim Outsourcing von Wartungsleistungen.
Arbeitsschutzrechtliche Vorgaben
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG): Verpflichtung, sichere Arbeitsbedingungen zu gewährleisten.
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV): Regelungen zur sicheren Nutzung und Prüfung von Arbeitsmitteln.
Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS 1201): Vorgaben für die regelmäßige Prüfung technischer Arbeitsmittel.
Erstellung und Verhandlung von Wartungsverträgen
Relevanz: Die Gestaltung eines Wartungsvertrags legt fest, wie Sicherheit, Qualität und Arbeitsbedingungen gewährleistet werden.
Mitbestimmung: Der Betriebsrat sorgt dafür, dass die vertraglichen Regelungen den gesetzlichen und normativen Anforderungen entsprechen.
Praxisbeispiel: Der Betriebsrat fordert, dass externe Dienstleister nachweislich qualifiziert sind und die Anforderungen der DIN EN 13269 und DIN EN 31051 erfüllen.
Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen
Relevanz: Wartungsverträge müssen sicherstellen, dass Wartungsarbeiten keine Gefährdungen für Mitarbeitende darstellen.
Mitbestimmung: Der Betriebsrat hat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ein Mitspracherecht bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen.
Praxisbeispiel: Der Betriebsrat verlangt, dass Mitarbeitende vor Beginn der Wartungsarbeiten über mögliche Risiken und Schutzmaßnahmen informiert werden.
Durchführung der Wartungsarbeiten
Relevanz: Wartungsarbeiten können die Arbeitszeiten und Betriebsabläufe beeinflussen.
Mitbestimmung: Der Betriebsrat wirkt auf sozialverträgliche Planung und Durchführung der Wartungsarbeiten hin.
Praxisbeispiel: Wartungsarbeiten an HLK-Anlagen werden außerhalb der Kernarbeitszeiten durchgeführt, um den Betriebsablauf nicht zu stören.
Dokumentation und Transparenz
Relevanz: Protokolle und Berichte über Wartungsarbeiten sind entscheidend für die Nachvollziehbarkeit und Sicherheit.
Mitbestimmung: Der Betriebsrat kann Einsicht in die Dokumentation verlangen, um die Einhaltung von Standards und Vorschriften zu überprüfen.
Praxisbeispiel: Der Betriebsrat fordert regelmäßige Prüfberichte zu sicherheitskritischen Anlagen wie Brandschutz- und Aufzugsanlagen.
Anpassung und Überwachung von Verträgen
Relevanz: Änderungen an Anlagen oder gesetzlichen Vorgaben können Anpassungen der Wartungsverträge erforderlich machen.
Mitbestimmung: Der Betriebsrat wird bei Vertragsänderungen gemäß § 91 BetrVG eingebunden.
Praxisbeispiel: Der Betriebsrat stimmt einer Anpassung der Wartungsintervalle zu, wenn neue Anforderungen gemäß TRBS 1201 oder DIN EN 378 eingeführt werden.
Inhalte einer Betriebsvereinbarung
Qualitätsstandards: Verpflichtung zur Einhaltung der DIN EN 13269 und anderer relevanter Normen.
Arbeitszeitregelungen: Festlegung von Zeitfenstern für Wartungsarbeiten, um Belastungen zu minimieren.
Sicherheitsmaßnahmen: Vorgaben zur Schulung der Mitarbeitenden und zu Schutzvorkehrungen.
Dokumentation: Verpflichtung zur regelmäßigen Bereitstellung von Wartungsprotokollen.
Dienstleisteranforderungen: Festlegung von Qualifikationsstandards und Zertifizierungen für externe Dienstleister.
Vorteile einer Betriebsvereinbarung
Rechtskonformität: Sicherstellung der Einhaltung gesetzlicher und normativer Vorgaben.
Transparenz: Klare Regelungen schaffen Vertrauen bei der Belegschaft.
Mitarbeiterschutz: Minimierung von Risiken und Belastungen für die Mitarbeitenden.
Effizienz: Standardisierte Abläufe fördern die Nachhaltigkeit und Qualität der Wartung.
Komplexität moderner Anlagen
Herausforderung: Neue Technologien erfordern spezialisierte Wartungsstrategien und Fachkräfte.
Lösung: Der Betriebsrat fordert, dass Dienstleister und Mitarbeitende regelmäßig geschult werden und Zertifizierungen nachweisen.
Kostenmanagement
Herausforderung: Unternehmen könnten versuchen, Kosten durch reduzierte Wartungsintervalle zu sparen.
Lösung: Der Betriebsrat überwacht, dass Sicherheitsstandards nicht zugunsten von Kostensenkungen vernachlässigt werden.
Integration externer Dienstleister